Antrag auf Auskunftssperre bei Melderegisteranfragen

Einwilligung für die Erhebung und Verarbeitung von Daten nach der Datenschutzgrundverordnung

Zur Bearbeitung Ihres Anliegens erfolgt auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen die Erhebung und Verarbeitung aller notwendigen personenbezogenen Daten. Dabei handelt es sich insbesondere um Name, Anschrift, Kontaktdaten sowie sonstige notwendige Angaben. Diese Daten werden auf dem Server der zuständigen Stelle gespeichert und können nur von berechtigten Personen eingesehen werden.
Für den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten haben wir technische und organisatorische Maßnahmen getroffen, um ein hohes Schutzniveau zu schaffen. Wir halten uns dabei an die Datenschutz-Grundverordnung und das für die Kommunen in Nordrhein-Westfalen einschlägige Datenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen sowie datenschutzrelevante Vorschriften, die in Spezialgesetzen festgelegt sind. Ihre Daten werden ausschließlich über sichere Kommunikationswege an die zuständige Stelle übergeben.
Darüber hinaus ist für jede weitere Datenerhebung die Zustimmung des Nutzers erforderlich. Eine automatische Löschung erfolgt nach 180 Tagen, insofern entsprechende Daten nicht weiter benötigt werden. In Fällen mit einer gebührenpflichtigen Verarbeitung kann es vorkommen, dass zur Abwicklung der Bezahlung Ihre bezahlrelevanten Daten an den ePayment-Provider übermittelt werden.

 

Rechte der betroffenen Person: Auskunft, Berichtigung, Löschung und Sperrung, Widerspruchsrecht
Sie sind gemäß § 15 DSGVO jederzeit berechtigt, gegenüber der Stadt Hilden um umfangreiche Auskunftserteilung zu den zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu ersuchen.
Gemäß § 16 DSGVO können Sie jederzeit gegenüber der Stadt Hilden die Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten verlangen.
Nach § 17 DSGVO haben Sie gegenüber der Stadt Hilden das Recht, die Löschung von personenbezogenen Daten verlangen. Sie können darüber hinaus jederzeit ohne Angabe von Gründen von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen und die erteilte Einwilligungserklärung mit Wirkung für die Zukunft abändern oder gänzlich widerrufen. Sie können den Widerruf entweder postalisch, per E-Mail oder per Fax an die Stadt Hilden übermitteln. Es entstehen Ihnen dabei keine anderen Kosten als die Portokosten bzw. die Übermittlungskosten nach den bestehenden Basistarifen.


Hinweis:

Mit dem Versand von Online-Anträgen und daraus resultierenden Verwaltungsleistungen können Gebühren bzw. Kosten verbunden sein. Weitere Informationen finden Sie in unserem Serviceportal. Dort ist zu jeder Verwaltungsleistung, die für Sie mit Gebühren bzw. Kosten verbunden ist, die jeweilige Gebührensatzung und/oder der Hinweis auf mögliche Kosten aufgeführt.


Antrag auf Auskunftssperre bei Melderegisteranfragen

Antragstellende Person


Antrag auf Auskunftssperre bei Melderegisteranfragen

Begründung


Laden Sie hier Dateien hoch, um die Notwendigkeit Ihrer Auskunftssperre zu begründen.
Dies können z. B. gerichtliche Urteile, Polizeiberichte, Bescheinigungen des Arbeitsgebers etc. sein.

Antrag auf Auskunftssperre bei Melderegisteranfragen

Informationen und Hinweise zum Einrichten einer Auskunftssperre im Melderegister

Eine Auskunftssperre kann auf Antrag eingerichtet werden, wenn der Betroffene das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft machen kann, dass ihm oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann (§ 51 Bundesmeldegesetz).

Die Auskunftsperre muss unter Beifügung von entsprechenden Nachweisen (z. B. Urteile, gerichtliche Anordnungen, Bescheinigungen, Zeugenaussagen, ärztliche Atteste, Polizeiberichte) beim gestellt werden. Die Auskunftssperre gilt befristet bis Ende des zweiten, auf die Antragstellung folgenden Jahres und muss bei Bedarf erneuert werden.

Hinweise

  • Bei der Post darf hinsichtlich des Wohnungswechsels kein Nachsendeauftrag erteilt werden.
  • Keinen Telefonanschluss mit Eintrag im öffentlichen Telefonbuch beantragen (auch über Rufnummernübertragung kann der Aufenthaltsort festgestellt werden).
  • Beim Straßenverkehrsamt bzw. der Zulassungsstelle Ihres Kraftfahrzeugs muss zusätzlich eine Auskunfssperre beantragt werden. Daneben ist die Kfz-Versicherung zu verständigen, damit im Falle einer Unfallmeldung keine Auskunft über den Versicherungsnehmer erteilt wird.
  • Auch bei der Krankenversicherung und Bank bzw. Sparkasse sollte vorsichtshalber eine Sperre beantragt werden.
  • Im Falle eines Scheidungsverfahrens (Unterhaltsverfahrens) sollten Sie den Schriftverkehr ggfs. über einen Anwalt abwickeln.
  • Unterrichten Sie andere Behörden (z. B. Jugendamt, Sozialamt) und Gerichte, damit Ihre Anschrift von diesen nicht offenbart wird.

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